Wer, wie, was – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Wann suche ich selbst oder mit meinem Kind einen Kieferorthopäden auf?
Spätestens, wenn Ihr Zahnarzt eine Fehlstellung Ihrer Zähne oder zum Beispiel einen zu eng geratenen Kiefer bei Ihnen feststellt, wird er Ihnen eine Überweisung zum Kieferorthopäden ausstellen. Im übrigen ist eine Beratung oder Behandlung durch einen Kieferorthopäden selbstverständlich auch ohne Überweisung möglich. Darüber hinaus lohnt sich ein Besuch beim Kieferorthopäden auch auf Eigeninitiative, wenn Sie die individuelle Herstellung und Anpassung einer Anti-Schnarch-Schiene oder eines Sportmundschutzes wünschen. 

Nicht selten empfinden Patienten beispielsweise eine Fehlstellung Ihrer Zähne oder Ihres Kiefers aus rein ästhetischen Gründen als störend. Auch dann ist das direkte Aufsuchen eines Kieferorthopäden empfehlenswert.

Bei Kindern kann auch im frühen Alter ab 3 – 4 Jahren möglichen Fehlstellungen durch die frühzeitige Behandlung effizient entgegengewirkt werden. Oft muss im Milchzahnalter auch noch gar nicht aktiv eingegriffen werden, jedoch wird die Entwicklung der Zähne und des Kiefers auf diese Weise bereits von Anfang an regelmäßig von einem Kieferorthopäden beobachtet.

Wie läuft ein Besuch beim Kieferorthopäden ab?
Generell folgt der Ablauf eines Besuchs beim Kieferorthopäden dem Prinzip aller anderen Arzttermine. Besteht nach der eingehenden Untersuchung und daraus resultierenden Diagnose beim Patienten Behandlungsbedarf, wird ein exakter Behandlungsplan ausgearbeitet. Hierfür müssen vorab diagnostische Unterlagen erstellt werden wie die Abdrucknahme von Ober-und Unterkiefer zur Herstellung von Kiefermodellen sowie die Erstellung von Röntgenaufnahmen.

Die Modelle und Röntgenbilder werden vermessen und ausgewertet. Anhand der Ergebnisse wird der Kieferorthopäde dann  gemeinsam mit dem Patienten entscheiden, welches Zahnklammer-Modell sich für den jeweiligen Betroffenen am besten eignet.

Was zahlt die Krankenkasse, in welchen Fällen werde ich selbst zur Kasse gebeten?
Ob und wenn ja, in welcher Höhe sich die Krankenkasse an der notwendigen Behandlung beteiligt, hängt einerseits von der jeweiligen Krankenkasse und ggf. der abgeschlossenen Zusatzversicherung des Patienten ab. Zum anderen muss bei gesetzlichen Krankenkassen der entsprechende sog. Bedarfsgrad (KIG) der Fehlstellung vom behandelnden Kieferorthopäden festgestellt werden. Insgesamt gibt es 5 Grade, wobei ab dem dritten Grad eine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkassen eintritt.

Auch bei den von den Krankenkassen nicht bezuschussten Bedarfsgraden 1 und 2 kann durchaus die medizinische Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung bestehen. Allerdings ist in diesen Fällen keine Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen möglich, die Behandlung muss vom Versicherten privat bezahlt werden.

Bei Privatversicherten richtet sich das Ausmaß der Erstattung der Behandlungskosten nach dem von Ihnen gewählten Tarif.